Informationen zur Krankmeldung Ihres Kindes
Entschuldigungspflicht bei Krankheit
Grundlage für die Entschuldigungspflicht ist Paragraph 27 der Wirtschaftsschulordnung (WSO). Nachfolgend einige Auszüge:
(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen.
Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann nur dann als Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
Bei Erkrankung während der Unterrichtszeit muss sich der Schüler im Direktorat befreien lassen. In diesem Fall wird ein Erziehungsberechtigter telefonisch von der Unterrichtsbefreiung verständigt. Sollte dieser nicht erreichbar sein, darf der Schüler die Schule nicht vorzeitig verlassen.
Die Unterrichtsbefreiung muss vom Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Eine schriftliche Entschuldigung ist dann nur erforderlich, wenn der Schüler auch an weiteren Unterrichtstagen die Schule nicht besuchen kann.
Bitte bedenken Sie, dass nach § 39 Abs. 5 WSO angekündigte Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet werden, wenn ein Schüler diese ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.
Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass eine unmittelbare Entschuldigungspflicht auch für Schüler besteht, die vormittags den Unterricht besucht haben und nach der Mittagspause wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit dem Unterricht fernbleiben. In diesem Fall muss eine telefonische Entschuldigung vor Beginn des Nachmittagsunterrichtes erfolgen, eine schriftliche Entschuldigung ist innerhalb von 2 Schultagen nachzureichen.
Auch Schüler, die verspätet zum Unterricht kommen, müssen eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes nachreichen.
Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht
Will sich ein Schüler aus einem vorhersehbaren Grund (z. B. Führerscheinprüfung, Vorstellungsgespräch) von einzelnen Unterrichtsstunden befreien lassen, so ist dafür rechtzeitig im Direktorat eine vorherige Unterrichtsbefreiung einzuholen.
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist erforderlich, wenn die Freistellung vom Unterricht einen oder mehrere Unterrichtstage betrifft (z. B. Familienangelegenheit, Konfirmandenfreizeit). Die Beurlaubung kann nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen. Sie kann nur gewährt werden, wenn ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Nachholung von Leistungsnachweisen
Versäumt ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis (Schulaufgabe) mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. Der Nachtermin liegt außerhalb der Unterrichtszeit an einem Nachmittag.
Versäumt der Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann nach § 38 Abs. 2 WSO eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach ohne Schulaufgaben keine hinreichenden Leistungsnachweise vorliegen (z. B. bei häufiger Krankheit).